Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Bautzener Schützenverein 1875“ e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 30011 eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Bautzen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Schützenwesens durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher und traditioneller Grundlage. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher, traditioneller und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtheit dazu dienen, den gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
  2. Der Verein stellt seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Möglichkeiten die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
  3. Der Behindertensport wird durch den Verein im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten unterstützt.
  4. Der Verein bietet gegen Entgelt schießsportinteressierten Nichtmitgliedern seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.
  5. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bautzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder ein Zusammenschluss mit einem oder mehreren gleichartigen Vereinen angestrebt, sodass die weitere Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den bzw. die neuen Rechtsträger über.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

  1. Der Verein ist Mitglied des „Sächsischen Schützenbundes“ e.V. und damit mittelbares Mitglied des „Deutschen Schützenbundes“ e.V., sowie Mitglied des „Landessportbundes Sachsen“ e.V., deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse er anerkennt.
  2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden oder Vereinen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. aktive Mitglieder,
    2. ruhende Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des/der gesetzlichen Vertreters/er.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    1. an der Willensbildung des Vereines durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht,
    2. den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    3. die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Satzung und Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten,
    2. die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß der Beitragsordnung des Vereins zu entrichten,
    3. jährlich gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten, bzw. gemäß der Beitragsordnung finanziell abzugelten,
    4. die Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  2. Der Austritt ist bis spätestens zum 30.09. des laufenden Jahres schriftlich beim Vorstand zu erklären und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages um mehr als zwei Quartale im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dem Mitglied ist vorher eine Frist von vierzehn Kalendertagen zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch schriftlich an den Vorstand innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Sollte kein Widerspruch des betreffenden Mitgliedes gegen den Ausschluss erfolgen, so ist dieser mit Ablauf der Einspruchsfrist wirksam.
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, verlieren alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Pflicht zur Begleichung offener Forderungen ist davon nicht betroffen. Die vom Verein erhaltenen Materialien und Unterlagen (Schlüssel, Geräte, Unterlagen etc.) sind innerhalb von sieben Kalendertagen an den Vorstand zurückzugeben.

§ 9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister und
    4. dem Sportleiter.

  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für
    1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
    3. die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
    4. die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzender oder den Schatzmeister allein bzw. durch den Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sportleiter gemeinschaftlich vertreten.
  4. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand durch Beschluss weitere Mitglieder beauftragen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit statt.
  6. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet.
  2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich an jedes Mitglied und durch Aushang im Vereinsheim. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Soweit diese nicht zur Verfügung stehen, muss die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
    2. die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Festsetzung von Beiträgen,
    5. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    6. die Wahl der Kassenprüfer,
    7. die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    8. die Ernennung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    9. die Entscheidung über Satzungsänderungen,
    10. die Beschlussfassung über Anträge,
    11. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
    12. die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
    13. die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
    14. die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.

  6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können noch zu Beginn der Versammlung eingebracht werden. Über deren Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung gefasst.
  9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied des Vereins sind.

§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  2. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für vier Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit allen zu Prüfenden abzustimmen. Es können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

§ 15 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 16 Protokollierung von Versammlungen, Sitzungen und Beschlüssen

  1. Über Durchführung, Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Ergebnis eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  2. Mit Genehmigung bzw. Inkrafttreten von Protokollen und Beschlüssen können diese durch die Mitglieder beim Vorstand eingesehen werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines anwesend sein. Im gegenteiligen Fall ist die Mitgliederversammlung zu einem anderen Termin erneut einzuberufen. In diesem Falle gilt die Mitgliederversammlung als stimmberechtigt, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Beim Zusammenschluss des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
  3. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

§ 18 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
    1. Name und Anschrift,
    2. Beruf bzw. aktuelles Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis,
    3. Bankverbindung (bei Erteilung einer Einzugsermächtigung),
    4. Telefonnummern (Festnetz, Fax und Mobil) sowie Email-Adresse,
    5. Geburtsdatum,
    6. Lizenz(en),
    7. Funktion(en) im Verein.

  2. Nur soweit erforderlich werden Mitgliedsdaten an Behörden oder Dachverbände weitergeleitet.
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Der Verein übermittelt nur solche personenbezogenen Daten an das zuständige Versicherungsunternehmen, wie sie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich sind. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein die dafür relevanten Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und anderen Medien veröffentlichen.
  5. Durch Aushang im Vereinsheim sowie auf seiner Homepage kann der Verein auch über private Ereignisse seiner Mitglieder berichten. Die Veröffentlichung erfolgt nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds.

§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06. Juli 2012 beschlossen worden und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Beitragsordnung

  1. Diese Beitragsordnung wurde auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 der Satzung des Bautzener Schützenvereins 1875 e.V. erarbeitet. Sie regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Beiträgen an den Verein und ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
  2. Mitgliedsbeiträge sind Bringepflichten.
  3. Die Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
  4. Die Aufnahmegebühren für die Beitragsklassen 1 bis 5 sind wie folgt festgelegt:
    1. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 20,00 €
    2. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 30,00 €
    3. Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 45,00 €

  5. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt:
    1. Klasse 1 14,00 €
      1. Erwachsene

    2. Klasse 2 09,00 €
      1. Rentner
      2. Arbeitssuchende
      3. Ruhende Mitglieder
      4. Auszubildende, Studenten und sonstige Lernende
      5. Empfänger von Elterngeld
      6. Bundesfreiwilligendienst Leistende, Freiwillig Wehrdienst Leistende, freiwillig ein soziales oder ökologisches Jahr Leistende

    3. Klasse 3 06,00 €
      1. Arbeitslosengeld-2 Empfänger

    4. Klasse 4 05,50 €
      1. Schüler bis Abschluss Abitur

    5. Klasse 5 ½ des Beitragssatzes
      1. Familienangehörige

  6. Die Zuordnung in der Beitragsklasse 5 richtet sich nach dem Eintrittsdatum. Das zuerst in den Verein eingetretene Mitglied zahlt den vollen Beitragssatz, seine Familienangehörigen zahlen die Hälfte des eigentlich für sie zutreffenden Beitrages. Kinder von Mitgliedern (solange normal in Klasse 4) erhalten immer den ermäßigten Beitragssatz. Ruhende Mitglieder erhalten keine Ermäßigungen.
  7. Anträge auf Beitragsänderungen sind schriftlich mit Nachweis dem Vorstand vorzulegen. Sie können maximal rückwirkend für das laufende Quartal geltend gemacht werden.
  8. Im Mitgliedsbeitrag sind alle Beiträge und Versicherungen der Verbände und Organisationen in denen der Verein Mitglied ist enthalten.
  9. Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzug im SEPA-Lastschriftverfahren. Beiträge werden Quartalsweise, jeweils zum Ende des zweiten Monats im Quartal fällig. Die Mahngebühren betragen 2,00 € für die erste und 4,00 € für alle weitere Mahnungen.
  10. Laut § 7 Absatz 2c der Satzung ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr verpflichtet, gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten. Die Mitgliederversammlung hat 15 Stunden jährliche Leistung beschlossen. Als Ausgleich werden 15,00 € je nichtgeleistete Stunde festgelegt.
  11. Die Bankverbindung des Vereins lautet:
  12. Kontonummer: 1000 085 585
    Bankleitzahl: 855 500 00
    Bank: Kreissparkasse Bautzen

    IBAN: DE95 8555 0000 1000 0855 85
    SWIFT-BIC: SOLADES1BAT

  13. Diese Beitragsordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 18. März 2016 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 01. April 2016 in Kraft.

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Anlage 1 zur Beitragsordnung des Bautzener Schützenvereins 1875 e.V. -
Präzisierung der Regelungen zur ruhenden Mitgliedschaft von Vereinsmitgliedern

  1. Vereinsmitglieder, welche gemäß Satzung des Bautzener Schützenvereins nach § 5 Absatz 1 einen Antrag auf ruhende Mitgliedschaft stellen, sind verpflichtet, diesen Antrag in schriftlicher Form und mit einer ausreichenden Begründung dem Vorstand vorzulegen.
  2. Gründe für eine ruhende Mitgliedschaft können sein:
    1. Berufliche Gründe:
      • Berufliche Tätigkeit, Ausbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder Umschulungen etc., welche für mindestens 3 Monate und länger eine aktive Teilnahme am Vereinsleben nicht ermöglichen.

    2. Gesundheitliche Gründe:
      • Erkrankungen oder Unfälle aller Art, welche für mindestens 3 Monate und länger eine aktive Teilnahme am Vereinsleben nicht ermöglichen.

  3. Die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft wird durch den Vorstand nach eingehender Prüfung durch Beschluss jeweils für den Einzelfall festgelegt.
  4. Der Vorstand kann, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die Vorlage von den Antrag begründenden Unterlagen (z.B. Ausbildungs- oder Studiennachweis, etc.) verlangen.
  5. Vereinsmitglieder, welchen vom Vorstand die ruhende Mitgliedschaft gewährt wurde, haben während der Dauer ruhenden Mitgliedschaft eingeschränkte Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Dies beinhaltet das Recht auf die unentgeltliche Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Geräte gemäß gültiger Nutzungsordnung sowie die Entbindung von der Pflicht zur Ableistung der Arbeitsstunden. Bei Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft sind die Arbeitsstunden anteilmäßig an das Geschäftsjahr anzurechnen.
  6. Bei der Nutzung von Vereinseigentum, ist entsprechend der gültigen Preisordnung, die festgelegte Nutzungsgebühr zu zahlen.
  7. Der laut gültiger Beitragsordnung des Vereins von Mitgliedern mit ruhender Mitgliedschaft zu zahlende Beitrag bezieht sich nur auf die laufenden Kosten, welche dem Verein durch die Abführung von Beiträgen an die Dachverbände entstehen.
  8. Alle Vereinsmitglieder, denen eine ruhende Mitgliedschaft eingeräumt wurde, haben die Pflicht, bei Wegfall der Gründe für die ruhende Mitgliedschaft auch vor dem Ablauf der gewährten Frist, dies dem Vorstand anzuzeigen.
  9. Sollten Vereinsmitglieder die Regelungen der ruhenden Mitgliedschaft zu ihrem finanziellen Vorteil ausnutzen, wird diese vom Vorstand mit sofortiger Wirkung entzogen. Das betreffende Vereinsmitglied hat die Ergänzungssumme zum vollen Mitgliedsbeitrag für den Zeitraum der gewährten ruhenden Mitgliedschaft zu zahlen. Eine erneute ruhende Mitgliedschaft ist für mindesten 3 Jahre zu verwehren. Bei Nichtzahlung ist das Vereinsmitglied wegen absichtlicher finanzieller Schädigung aus dem Verein auszuschließen. Dieser Ausschluss erfolgt gemäß § 7 Absatz 2a und § 8 Absatz 3 der Satzung.

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