Die Schützenartikel

Die Schützenartikel sind nicht nur diejenigen Urkunden, auf die sich unsere Kenntnis von der Entwicklung des Schützenwesens unserer Stadt im besonderen gründet, sondern sie sind weit darüber hinaus Kulturdenkmäler, die den Geist getreulich widerspiegeln, der in vergangenen Zeiten in der Bürgerschaft waltete. Da sie noch niemals veröffentlicht worden sind, möge dies an dieser Stelle geschehen und zwar in der überlieferten Ausdrucksart. Die Schreibweise der Wörter ist jedoch der Jetztzeit entsprechend abgeändert worden.
Die ältesten Schützenartikel der Stadt sind verlorengegangen; auch die von 1577 und 1583 liegen uns nur in Abschriften vor. Der bedeutendste Chronist Bautzens, der Kupferschmiedemeister, Schützenälteste und Stadtfeldwebel Karl Friedrich Techell hat sie uns hinterlassen. Die anerkannte Gewissenhaftigkeit Techells bietet Gewähr für ihre Richtigkeit.
Die Schützenartikel von 1577 nehmen auf die „vor Alters“ ergangenen Bestimmungen in der Weise Bezug, daß sie gleich eingangs einige besonders hervorgetretene Übelstände abzustellen suchen und dann erst allgemeine, auf das Schießwesen bezügliche Bestimmungen geben.

Sie lauten also:

Die Schützenartikel von 1577

Wir, Bürgermeister und Ratmannen der Stadt Bautzen, fügen allen und jeglichen Bürgern oder Zechen allhier zu wissen, daß die ehrbare Gesellschaft der Schützen auf ihrer Aeltesten Anhalten dies Jahr das Schützenrecht und die ritterliche Uebung der Armbrust zum Vogel und mit der Büchsen zur Scheibe ums Königreich und dasselbe gewöhnliche Kleinod zu schießen und darneben wie vor Alters das Schützenbier zu kaufen und zu trinken vergünstigt und zugelassen haben wollen, auch daß alle Handwerker aus ihrem Handwerke und Zeche nach altem Gebrauche etliche Personen sich mit Armbrusten und Büchsen zu üben und zu schießen bei Vermeidung unserer Strafe anordnen sollen, sich dasselbe von künftigen Pfingsten anzufangen bis auf folgende Michaelis zu gebrauchen.
  1. Soll bei den Schützen für allen Dingen Gotteslästerung, Schelten, Fluchen und Zunahmengeben, sonderlich das Schelmschelten und auch alle verdrießliche Unbescheidenheit bei harter Strafe verboten sein.
  2. Sollen die Schützen das Pfingstbier mit seiner Bescheidenheit trinken, daß Zucht und Ehrbarkeit gehalten werden, dabei sollen auch die großen, schädlichen Mordsspiele (Karten- und Würfelspiele) ganz und gar verboten sein, und da etwa Zweinungen und Zwiespalt entstünde, sollen die vor die verordneten Aeltesten gebracht und allda von ihnen Abschieds gewärtig sein.
  3. Es soll niemand ohne Erlaubnis der Aeltesten eine Kanne oder Kännchen mit Bier aus dem Pfingstbier tragen bei Strafe.
  4. Keiner soll sich Pfingsten zum König schießen, er habe denn zuvor das Bürgerrecht.
  5. Auch soll niemand einen ins Pfingstbier zum Scheiden führen (zum Abschiednehmen) ohne Vorwissen und Erlaubnis der verordneten Schützenältesten, und sollen auch die Jungen (jungen Schützen) die Kännel nicht vortragen bei Strafe der Entlassung (Ausschließung vom Schützentrunk).
  6. Auch kommt vor die verordneten Aeltesten, daß ihrer viele das Bier forttragen, auch heim in ihre Häuser schicken vom Schießplane; so einer oder mehr darüber begriffen werden, soll er nach Erkenntnis der Aeltesten bestraft werden.
  7. Es soll ein jeder Schütze den alten und neuen Königen das Geleit hinaus- und hereingeben und sein ordentlich gehen wie vor Alters und nicht zuvor laufen bei Strafe der Aeltesten von drei Kreuzer.
  8. Wer am Pfingsten den Vogel abschießt, der ist das Jahr König, gewinnt das Bein-Gewand und sitzt das Jahr schoßfrei.
  9. Wer mit der Armbrust König wird, kann das Jahr mit der Büchse nicht König werden; Marschall oder andere Kleinodien (Schießpreise) sollen ihm freistehen.
  10. Es soll keiner seine Bolzen für der Stange selber holen oder einen andern holen lassen ohne der Aeltesten Erlaubnis bei Strafe 3 Kreuzer.
  11. An einem Sonntage oder anderem gemeinen Feiertage soll im Schützengraben (am Inneren Lauentor) niemand anders vergönnt sein, mitzugehen, noch zu kurzweilen, er schieße denn mit oder hätte ohne dies seine redliche Ursache.
  12. Wenn die Armbrustschützen im Graben schießen, sollen und mögen die Büchsenschützen, und die mit der Armbrust nicht schießen, Macht haben, dahinten auf der Kegelbahn oder Balkon ein geringes wie vor Alters zu kurzweilen und die Armbrustschützen vorn am Boden unbedrängt lassen. Wenn der Seiger elf schlägt, soll man den Schützengraben aufmachen und soll vor Seiger zwölf kein Bier in den Schützengraben gebracht werden, und wenn man umb der Herren Kleinod schießt, soll man das Blatt um Seigers zwei anschlagen.
  13. Es soll auch einem jeden, so er mit sein Geschoß wandelbar (unsicher) wird, nicht mehr als zwei Notschuß vergünstigt werden.
  14. Mit dem Schützenkranz soll es gehalten werden wie vor Alters; wer darüber verbricht, der soll von dem Marschall, der die Büchse (Kasse) haben soll, mit 2 Pfennigen gestraft werden, desgleichen soll
  15. welcher auf Pfingsten das Schießen nicht mit halten will, der soll dieselbe Quote (Einlage) zu entrichten schuldig sein.
  16. Es soll keiner bei dem Ziel vor die Wand (Scheibe) treten ohne Erlaubnis der Aeltesten bei 9 Kreuzer.
  17. Wenn man umb das Herrenkleinod abgeschossen, soll man nach zweien oder dreien (3 Uhr) können um den Schützenkranz schießen, darzu soll ein jeder, der umb der Herren Kleinod geschossen, 2 Pfennig einzulegen schuldig sein, und der als der nächste am Nagel befunden wird, gewinnt den Kranz und das eingelegte Geld und soll auf nächsten Sonntag einen frischen Kranz geben und im Graben verschossen.
  18. Item alle die jungen (Schützen), so umb der Herren Kleinod schießen im Graben oder mit der Büchse, müssen die Quote geben.
  19. Es kommt vor die Aeltesten, daß die Schützen auf dem Schießplan etliche Personen zu sich ziehen, die in Pfingstbiere sehr zechen, damit viel Bier vertragen (vergeudet) wird, dürfen sie sich einesteils wohl rühmen, daß sie viel mehr austrinken denn mancher Schütz, die mit zechen; da nun einer oder mehr befunden würde, so soll derselbe für dieselbe Person die Quote zu geben schuldig sein.
  20. Mit den Büchsen.

  21. Desgleichen soll auf Pfingsten mit den Büchsen also gehalten werden. Wer den nächsten Schuß am Nagel hat, der ist König, gewinnt den Beingewand, sitzet das Jahr schoßfrei, ist auch, wenn er mit der Büchse umb der Herren Kleinod schießet, Zeche frei – wie vor Alters.
  22. Es soll niemand bei Verlust der Büchse und Strafe der Aeltesten zwei Kugeln auf einmal schießen. Wer die Scheibe bleiet (trifft), der hat einen Schuß (Treffer), der Aufsteher (Aufschläger) soll nicht gelten. Und der Schuß, der nicht durch die Scheibe bricht, soll auch nicht gelten.
  23. Es soll niemand vor die Scheiben laufen, ohne Erlaubnis der Aeltesten, welche verordnet (sind).
  24. Es soll auch ein jeder mit der Ladung, da er erstlich in den Stand getreten, seinen Schuß vollenden, da aber jemand im Stand dreimal anschlägt und nicht abkommen kann, der soll den Schuß verloren haben.
  25. Dieweil uns berichtet und auch glaubwürdig fürkommt, daß etliche Schützen bei dieser Gesellschaft der Büchsen-Schützen verdächtige, ja auch vorteilhaftige also gewundene, geschnittene Züge in Rohren und Haarzüge und glatte Züge und auch andere Vorteile, wie die Namen haben mögen oder genannt werden, gebrauchen, auch mit Schmirgel laden, dadurch die gemeinen Schützen und Einfältigen, so mit diesem Vorteil nicht umgehen können, zum höchsten bevorteilt und solche Schützen wohl abgeschreckt werden, welches uns zuzusehen nicht gebühren will. Als wollen wir hiermit alle und jegliche solche abgemeldete vorteilhaftige Rohre und Ladung bei Vermeidung unserer ernsten Strafe ganz verboten haben mit dieser treuen Verwarnung. Wo jemand mit solch vorteilhafte Röhren über dieses unser Verbot und Vermahnung befunden würde, dem sollen die verordneten Aeltesten die Schwanzschraube (am Ende des Gewehrlaufes) ausschrauben und besichtigen, darwider sich niemand mit Worten oder Werken setzen soll. Und da desgleichen Vorteils Verdacht verspüret, soll dasselbe Rohr zur Strafe eingeantwortet (eingezogen) und die Person namhaftig gemacht werden.
  26. Und nachdem uns auch glaubwürdig Bericht einkommt, daß etliche aus den Handwerken und Zechen den von ihren Aeltesten aufgelegten Schützen-Recht von Pfingsten bis auf Michaelis mitzuhalten, demselben beizuwohnen und sich im Büchsen-Schießen zu üben ganz und gar vorsätzlich außenbleiben, und noch wohl spöttisch genug sehr von dieser ritterlichen Uebung und von der ehrbaren Gesellschaft reden, so wollen wir hiermit allen Handwerkern mit Ernst auferlegen und bei Vermeidung ernster Strafe befohlen haben, nicht aus besonderen Ursachen auszubleiben, vielweniger solcher ehrbaren Schützen-Gesellschaft etwas Spöttisches und Scherzliches nachzureden. Da aber jemand hierüber ergriffen oder befunden würde, der soll seinem Versprechen (Rede) nach willkürlich an Leib und Gute gestraft werden, welches wir einem jeden, darnach er sich zu richten und für Schaden zu hüten, nicht verhalten wollen.
  27. Mit dem Kranze aber soll es gehalten werden wie vor Alters. Wer darüber verbrechen wird, der soll umb 2 Pfennige von dem Marschalle, der die Büchse (Kasse) haben soll, gestraft werden. Desgleichen soll es auch mit den andern Verbrechungen, wie vor Alters, gehalten werden. Wenn man umb der Herren Kleinod (den vom Rate ausgesetzten Schießpreis) geschossen hat, so soll ein jeder, der darumb geschossen, 2 Pfennige zum Kranz legen und ein jeder soll zur Scheiben einen Schuß tun. Welcher den Nagel am nächsten befunden, der gewinnet den Kranz und das eingelegte Geld und ist schuldig, auf nächsten Sonntag einen frischen Kranz im Graben (Schießzwinger) zu geben.
  28. Wenn der Seiger Eins schlägt, soll man mit der Gesellschaft auf den Schützengraben (oder) auf die Bleiche gehen und alsdann daselbst auch eben um der Herren Kleinod schießen.
  29. Was das gewöhnliche Schützen-Essen anlanget, soll es dermaßen, wie folgt, gehalten werden, als nämlich: Ein Gebratenes, da soll haben 3 oder 4 junge Hühner, eine gute Gans samt etlichen beigelegten Vögeln. Darnach ein Gewürztes, es sei Hühner, Fische oder Fleisch oder ein Gericht Krebse, nachdem man es haben und bekommen kann. Item ein Gemüse und Nachfleisch und zum Beschluß des Magens einen Käsen nach eines jeden Vermögen (Eßlust). Belangend aber den Trunk, soll es bei einem braunen Bier im besten bleiben, aber mit dem Weine soll man ein Maß halten und über ein Kännelein der Mann nicht legen (trinken).
  30. Der Herren Kleinod kann ein jeder mit der Armbrust, desgl. mit der Büchse des Jahres nicht mehr denn einmal gewinnen. Wenn der Seiger an Abend Sieben schlägt, soll auch ein jeder sein Zechgeld legen, und so jemand unbezahlt hinweg gehet, der soll neben der Zeche 4 Gr. zur Buße legen.
  31. Es sollen auch die Schützen, welche für die Aeltesten nichts zu schaffen haben, der Aeltesten Tisch unbedränget lassen bei Strafe der Aeltesten.
Und zum Beschluß soll aus eigentlichem Gemüt und Meinung der Herren und verordneten Aeltesten diesen hier zuvor geschriebenen beiderseits Artikeln und Satzungen durch die Schützen allerdings (immer) bei angeheften (angedrohten) und anderen Pönen und Strafen nach Maßgabe der Uebertretung und Erkenntnis der Herren unwidersetzlich nachgelebet werden. Welcher Artikel Aenderung, Besserung, Mehrung gar (ganz) oder eines Teiles Abbauung nach Gelegenheit der Zeit den Herren zu ihrem Gefallen alle Zeit soll vorbehalten sein, zu einem ehrbaren, züchtigen und seinen eingezogenen Wandel und Wesen.

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Neue Schützenartikel, aufgerichtet im Jahre 1583

Wenn den Sommer über eine Schützen-Graben-Zeche und (ein anderer) mit denen Armbrust oder Büchsen darinnen schießen will, der soll diese nachfolgenden Artikel unverbrüchlich zu halten wissen bei Strafe der Herren Aeltesten:
  1. Wenn der Seiger 12 schlägt, soll ein jeder seine Einlage legen, so man zur Scheibe schießt, und darnach sein ordentlich mit dem neuen und alten Marschalle aus und rein gehen. Wer zuvor davon gehet, der soll 2 Gr. Strafe geben, er habe denn bewegliche Ursachen und die Aeltesten darumb begrüßet (gebeten).
  2. Mit der Ladung, als einer geladen hat und in den Stand tritt, soll er seinen Schuß vollbringen. Wenn aber einer dreimal anschlägt, und er nicht kann abschießen, soll im Stande der Schuß verloren sein. Und wer die Scheibe bleiet, daß man es erkennt, hat einen Schuß.
  3. Vor dem Stande oder Hause sollen die alten Schützen die jungen fördern im Schießen mit Einraten (Beraten) und nicht mit spöttischen Worten versprechen, wie etzliche im Gebrauch haben. Wird aber einer oder mehrere darüber begriffen, soll er von den Aeltesten bestraft werden.
  4. Es soll kein Schütz vor die Scheibe gehen, ohne Erlaubnis der Aeltesten, bei Strafe.
  5. Wenn man 2 Rennen geschossen hat, soll ein jeder, der mit um der Herren Kleinod geschossen hat, 2 Pfennige zum Kranz erlegen, und wer der Nächste im 3. Rennen ist, gewinnt den Kranz mit der Einlage, ist auf nächsten Sonntag schuldig, einen frischen Kranz wieder im Graben zu geben.
  6. Auch sollen alle Gotteslästerung, wie sie Namen haben möge, bei dieser ehrlichen Brüderschaft verboten sein bei Strafe der Aeltesten.
  7. Alle ungewöhnlichen Mordspiele sollen verboten sein bei Strafe der Aeltesten.
  8. Alle spitzfindigen und spöttischen Reden, auch einer den andern Lügner heißet, sollen verboten sein bei Strafe der Aeltesten.
  9. Es sollen auch die Schützen bei ihrem Tische bleiben und der Aeltesten Tisch unbedränget lassen. Und es ist ein böser Gebrauch, daß sich die Schützen jetzo unterstehen, der Aeltesten Tisch einzunehmen, da sie doch sonsten Raum genug haben; es mag sich ein jeder für Schaden hüten.
  10. So der Seiger am Abend 6 Uhr schlägt, soll ein jeder seine Quote geben, denn so etliche den Gebrauch haben, daß sie unbezahlt davon gehen. Derentwegen, wer aus dem Graben unbezahlt gehet, der soll doppelte Quote geben, oder so er widert (weigert), bei Strafe der Aeltesten.
  11. Niemand soll einen schenken oder zum Geschenk fördern ohne Erlaubnis der Aeltesten. Auch dieweil jetzt ein böser Gebrauch aufgekommen, welchen die Aeltesten ernstlich wollen abgeschafft haben, daß mancher Schütze wohl zween oder mehr Jungen (Lehrlinge) oder Gesellen bei sich halten, die den Schützen das Bier vor dem Maule wegsaufen, oder aber, wenn sie aus dem Graben gehen, den Bierträger aufhalten und das Bier mit Gewalt nehmen, andern auch schenken, und wenn der Bierträger sich darwidersetzet, dürfen sie wohl mit ungebührlichen Reden herausfahren und sie an ihren Ehren angreifen, das denn die Herren Aeltesten nicht wollen haben und dieselben und das Schenken nicht leiden. Wer darüber begriffen wird, soll die Quote für ihn bezahlen, oder so er sich widert, bei Strafe der Aeltesten. Darnach sich ein jeder zu richten.
Gegeben im Jahre 1583.

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Schützenartikel von 1666

Wir, Bürgermeister und Ratmannen der Stadt Budissin, mit Namen:
  • Mattheus Pezschke, Regierender Bürgermeister,
  • Caspar Zeidler, Alter Bürgermeister,
  • Jakob Valentin, Espich, J. V. Ptg. Bürgermeister,
  • Johann Friedrich Mustagk, Stadtrichter,
  • Georg Sigmund Vorberg, Kämmerer,
  • Johann Bernhardt Borisch, Kämmeradjunctus,
  • Paul Liebe,
  • Matthäus Göbel,
  • Urbanus Kyller,
  • Sebastian Stephan,
  • Andreas Sommer,
  • Oswald Nizsch und
  • Heinrich Schneider.
Hiermit Urkundung, danach die vorige alte schriftliche Ordnung, womit die löbliche Schützengesellschaft allhier versehen gewesen, in vorigen absonderlichen Kriegsläufen und sonderlich in dem anno 1634 leiderlichen Mord-Brande sein abhanden kommen und mit daraufgangen, und man zeithero, nach dem der Grundgütige den lieben Frieden und damit die Gelegenheit, das bürgerliche, wohlnützliche Exercitium des Schießens aufs neue zu treiben, wiederum verliehen, die Verfassung gedachter alter Ordnung und Observanzien durch darinnen erfahrene alte Bürger und Schützen etzlichermaßen denato herfür, und so gut es sein könne, zu Papier gebracht, selbige auch zwar bei vergangenem Pfingstschießen jedesmal publiciret und bis dato geübet. Gleichwohl aber wegen unterschiedlicher Veränderungen im anderen Zweifel und Unrichtigkeit, sonderlich wegen Ermangelung unserer Spezial-Confirmation nicht wenig Widerwärtigkeiten, Differenzien und Verdruß sich erhoben, wollen, das daher allerseits nötig befunden worden, erwähnte Ordnung und Artikel, so bisher am Pfingstschießen abgelesen mit Fleiß zu übersehen und nach Gelegenheit zu erklären und zu verbessern, gestalten dann auf unser des Rates Auftragen und Begehren die annizo vorgesetzten Herren Schützenältesten mit Namen Herr Johann Friedrich Mustagk, Stadtrichter, und Herr Johann Bernhardt Bensch, beide unsere geliebten Collegen, dann Herrn Heinrich Nizsch und Herr Michael Ehrwald aus der Bürgerschaft und Meister Michael Haußwald, der Buchbinder, und Christoph Pazich, der Weißgerber, beide gleichergestalt Aelteste aus der Handwerker Mitte, sich zusammengetan, den bisherigen Entwurf mehrgedachter Schützenordnung durchgangen, ihrer Erinnerung und Gutachten zusammengetragen und uns schriftlich übergeben. Darauf wir selbige gleichergestalt mit neuem Fleiß erwogen und nach befundenen Dingen teils erkläret, teils verbessert und vermehret und sodann in der Form und Ordnung, wie in hernach folgenden Articuln zu befinden, abfassen lassen.

    Gemeine Articul.
    Wonach sich ein jeder Schütz zu richten.

  1. Alle und jeder, welche sich zur Schützengesellschaft halten und dem Schießen zu ihrer Uebung und Lust beiwohnen wollen, sollen sich schied- und friedlich bezeigen, und aller unziemenden unehrbaren noch vielmehr aber aller unchristlichen ärgerlichen Dinge, sonderlich gotteslästerliches Fluchens, Scheltens, Schwörens, als welches bei hoher Straf nochmals verboten sein soll, gänzlich enthalten.
  2. Es soll auch keiner den andern mit Schmähen oder Zunamen, woraus nur Hader und Streit, auch wohl großes Unheil entstehet, beschwerlich noch sonst verdrießlich sein, wie denn auch keiner des anderen Gewehr ohne sein Erlaubnis antasten, in die Hand nehmen oder daran künsteln, viel weniger mit dem Finger ins Mundloch greifen soll, bei Strafe.
  3. Es sollen auch alle und jede Schützen ihren gebührenden respect auf die von E. E. Hochw. Rat ihnen wohlbedächtig vorgesetzten Aeltesten haben, demjenigen, was im Namen E. E. Hochw. Rates selbige anschaffen, befehlen oder ausrufen lassen, unwidersetzlich nachkommen und pariren, deren Erinnerungen, Unterricht und wohlgemeinte Warnung mit Gelimpf und Dank aufnehmen, und wen einige Beschwer oder etwas zu klagen vorfället, vor denen selbigen solches mit Bescheidenheit vorbringen und an deren Bescheiden oder Weisung sich genügen lassen, oder doch, da einer hierdurch beschweret zu sein vermeinet, gleichfalls mit Vernunft und Bescheidenheit an E. E. Hochw. Rat provociren, eben dem auf gebührendes Vortragen redlichen Bescheid erfolgen soll.
  4. Würde aber einer Unbescheidenheit brauchen, und daß er frivoli und aus Trotz provociret befunden, derselbe soll gebührend gestraft werden.
  5. Es sollen auch diejenigen Schützen, so vor der Aeltesten Tische nichts besonderes zu schaffen, denselben unbedränget lassen, und soll ein jeder auch sich nach den hernach folgenden Special Artikeln achten und denselben gemäß bezeigen.

    Special Articul.
    Präporatoria zum Pfingstschießen betreffend.

  6. Wenn auf der Herren Schützenältesten Ansuchen, welches in 3 oder 4 Wochen vor Pfingsten geschiehet, E. E. Hochw. Rat das ordentliche Pfingstschießen anzustellen und zu halten verwilligt hat, wird auf die nächsten 2 Sonntage vor Pfingsten nach 2 Uhren mit dem Schießen und zwar am ersten Sonntage an der Weißen- oder Vogelscheiben angefangen. Welche nun auf solche 2 Tage den besten Schuß erhalten, die erhalten (wie an anderen Sonntagsschießen) das Ratskleinod, nämlich wieder eine Mark, und werden zu Marschällen declariret, welche mit denen Königen des vorigen Jahres auf das Pfingstschießen mit ausgeführet werden.
  7. Jedoch kann auch einer in beiden Scheiben Marschall werden und beides wohlbesagtes Kleinod erlangen, aber sodann auch mit gedachten Königen ausgeführet werden.
  8. Damit auch einer, dem es beliebig, von dem Pfingsten sich mit üben oder versuchen könne, werden zu dem Ende des Sonnabends von frühmorgens bis gegen Abend die Scheiben an ihren Ort getrieben und ausgehängt, wie denn auch denen Schützen freigestellt wird, Feiertags zu vorher die Scheiben eben zu dem Ende aufhängen zu lassen.
  9. Desselben Tages aber, an welchem das ordentliche Schießen vorgehen soll, ist verboten, etwas an den Pfahl zu hängen und darnach oder nach dem bloßen Pfahl zu schießen bei Straf.
  10. Jwan nun auf dem Pfingst-Montag nach der Mittagspredigt das Pfingstschießen selbst zu halten, mit Trommelschlag, wie bräuchlich, das Zeichen gegeben wird, sollen sich die Schützen in dem zur Versammlung ausgesetzten Hause ungesäumt einstellen, absonderlich auch die Handwerker, ihren Innungs-Articuln zu gebührender Folge die darin beniembte oder sonst von E. E. Hochw. Rat angedeutete Anzahl ihrer jungen Meister oder wen sonst Besag erst gedachter ihrer Articul die Ordnung trifft, unweigerlich zu stellen, und ein jeder Schütze schuldig sein, die Könige auf den gewöhnlichen Schießplan hinaus (doch hernach auch den Umweg wiederumb herein) zu begleiten bei Strafe eines halben Schocks.
  11. Ein jeder Schütze soll sich auch befleißigen, solch sein eigenes Gewehr zu schaffen, daß er aus der Muskete zum wenigsten 2 Lot schießen könne.
  12. Keiner aber soll sich unterstehen, ein solch Rohr oder Büchse hinauszubringen und daraus zu schießen, welches etwa geschraubet, gerissen, gezogen oder gewunden oder sonst in andern Wege vorteilhaftig zugerichtet wäre bei 3 Schock Strafe und Verlust der Büchse.
  13. Es soll auch ein jeder Schütze, ehe und zuvor er zu schießen sich rüstet, seine Einlage gebührlich verrichten, denn derjenige, welcher nicht zuvor eingeleget, seinen Schuß verloren haben soll.
  14. Wie denn auch ein jeder, welcher zur Weißen Scheiben eingeleget, auch in der Schwarzen Scheibe einlegen soll, in Verbleibung dessen aber soll er des Schusses, so er etwan in der Weißen Scheiben erlanget, verlustig sein, aber sofern er in selbige keinen Schuß angebracht, umb die Einlage gestrafet werden. Dafern aber einem etwan ehrenhaft vorfiele (einen ehrenhaften Grund hätte), daß er nach der andern Scheibe nicht schießen könne, soll er sich bei denen Schützenältesten diesertwegen anmelden.
  15. Gegen gedachter Einlage beim Pfingstschießen wird einem jeden Schützen ein Bierzeichen zu einem halben Mäßel Bier gegeben, auf welches Zeichen jedoch in dem Hause, wo man das Schützenbier trinket, nicht abgefolgt werden kann.

    Das Schießen selbst und dessen Ordnung, auch der Schützen Verhalten bei und in dem Stande betr.

  16. Mit dem Anfang des Pfingstschießens soll es bei jedweder Scheibe also gehalten werden, daß zuerst der abgehende König und nach ihm der Marschall, sodann die Schützen in der Ordnung, wie sie am ersten und nacheinander sich mit ihrem Gewehr vor dem Stande präsentiren, in den Stand treten und ihren Schuß verrichten sollen.
  17. Jedoch wenn ein Rats-Verwandter oder Schützen-Aeltester schießen will, sollen ihm, wie vor Alters und jeder Zeit Herkommens gewesen, die andern Schützen weichen.
  18. Keiner aber kann an Pfingsten nach dem Kleinode des Königs und Marschalls noch sonsten an Sonntagen nach E. E. Rats- und der Zinngießer Kleinodien schießen, oder solche Kleinode erlangen, denn nur allein Bürger oder Bürgers-Söhne, welche noch unverheiratet.
  19. Dafern aber ein Fremder mit den Schützen gleichwohl auf die folgenden geringeren Kleinode mit zu schießen Lust und Belieben hätte, dem soll es ungewehret sein, und wenn er eines von denen nachgehenden Kleinoden durch seinen Schuß erhält, solches willig abgefolget werden.
  20. Vor dem Stande soll kein Schütze seine Muskete oder Rohr spannen, sondern ein jeder zur Verhütung des Unglückes solches im Stande darnach tun, bei Verlust des Schusses.
  21. Wie auch jemand, er sei, wer er wolle, einen Schützen im Stande, vielweniger wenn er im Feuer oder Anschlage lieget, irre machen oder ihm beschwerlich sein, bei Strafe.
  22. Also soll hingegen ein jeder Schütze im Stande sein Gewehr bescheidentlich tractiren und zur Abwendung und Verhütung aller besorgenden Gefahr, ehe er sein Gewehr anleget und abschießet, mit dem Glöckel das Zeichen geben und abläuten. Kein Schütze, wer er auch wäre, soll in dem Schießhause oder Stande, wenn er anschläget, sich anlehnen oder einigen Vorteil gebrauchen, sondern es soll ein jeder seine Muskete auf der Gabel, also daß die Gabel frei stehet, (spätere Korrektur: auf dem Nagel ohne Dorn und einiges Anstemmen) auflegen und aus dem Rohr mit schwebendem Arme schießen. Jedoch mag einer auch mit der Muskete ohne der Gabel (sp. Kor.: ohne den Nagel) aus freier Faust schießen.
  23. Viel weniger soll einer seinen Schuß mit 2 Gelöten oder Kugeln schießen. Unterstände sich dermaßen jemand, so soll er der Büchse ohne alle Gnade verlustig sein.
  24. Und damit keiner sich einiger verbotener Vorteile brauchen könne, soll niemandem freistehen, ohne Beisein eines Schützenältesten oder anderer alten Schützen in den Stand zu treten und seinen Schuß zu tun bei Verlust des Schusses.
  25. Damit auch ein jeder mit desto besserer Vorsicht sein Gewehr tractiren möge, so soll, wenn einem sein Muskete oder Rohr unversehens oder eher losginge, als er angeschlagen, solcher Schuß gleichergestalt nichts gelten.
  26. Ingleichen und dafern ein Schütze mit einer ungeladenen Büchse in den Stand trete, anschlüge oder schießen wolle, hat er billig um solcher Unachtsamkeit willen einen von seinen drei Schüssen verloren.
  27. Ferner soll ein jeder mit derjenigen Ladung, mit welcher er einmal in den Stand getreten, seinen Schuß vollbringen.
  28. Dafern ihm aber etwas am Gewehr mangelhaftig wird, ehe er noch zum dritten Male angeschlagen, soll ihm frei stehen, aus dem Stande abzutreten und sich das Gewehr zu rechte machen zu lassen. Wiewohl nur also, daß er eben den Schuß oder die Ladung, womit er erstlich in den Stand getreten, behalte und nicht anders lade, die Schwanzschraube auch nicht ausschrauben lasse, alsdann mag er wiederumb in den Stand treten und seinen Schuß vollbringen, jedoch daß solches im ersten Anschlage geschehe,
  29. dann derjenige, welcher im Stande dreimal vergeblich anschlägt, seinen Schuß verloren hat,
  30. würde auch, wenn einer losgeschossen, die Kugel von der Erden aufsteigen – welches man ins gemein einen Peller zu nennen pfleget – und solches nur durch zwei glaubwürdige Personen bezeugt würde, soll solcher Schuß, ob er gleich durch die Scheibe ginge, für keinen Schuß passiren (gelten).
  31. Ebenermaßen derjenige, welcher die Scheibe zwar getroffen, aber nicht durchschossen, es sei gleich, auf der Leisten, oder wo es wolle – die Zwecke allein ausgenommen – für keinen Schuß gelten soll.
  32. Ebenermaßen soll auch niemand mehr denn nach jeder Scheibe 3 Schüsse tun bei unnachlässiger Strafe.
  33. Gleichergestalt soll niemand befugt sein, einen andern für sich schießen zu lassen. Dafern aber ihm Ehrhaftes vorfiele, und er selbst seinen übrigen Schuß nicht vollbringen könnte, hat er solches bei dem Schützenältesten anzumelden, und hierüber Erkenntnis und Bescheid zu gewärtigen, sodann, wenn sein Ehrhaftes erheblich befunden, ihm zugelassen werden soll, durch einen andern, jedoch aus seinem Gewehr für sich schießen zu lassen.
  34. Ob aber jemand die Scheibe an einem Orte am Rande ritzet, und nur an dem geritzten Orte, wenn man solchen auf die Seite gewendet, der Weiser noch angehängt werden kann, soll solcher Schuß als vollkommener gehalten werden.
  35. Ein jeder aber, der die Schirm oder Scheibe getroffen, soll seinen Schuß alsbald aufzeichnen oder schreiben lassen, würde er aber solange, bis noch ein Schuß hernach geschehen, verwarten, so soll selbiger Schuß unangeschrieben verbleiben und verloren sein.
  36. Also soll keiner vor die Scheibe laufen oder die Seinigen dahin schicken ohne ausdrückliche Erlaubnis der Schützenältesten bei Strafe eines halben Schocks.
  37. Wenn dann abgeschossen, sollen (spätere Korrektur: die Scheiben öffentlich an behöriger Saul angehänget, und) die Schüsse von denen Schützenältesten mit Fleiß abgemessen und darüber erkannt werden, an solchen Abmaßen und Ausspruch auch alle und jede Schützen sich genügen lassen.
  38. Wurden aber zwei Schüsse, sonderlich wenn es des Königs oder Marschalles Kleinod betrifft, gleich erkannt, müssen sich beide Schützen, wie bisher üblich, aus Musketen oder Röhren aufs neue vergleichen und, wie mans nennet, stechen, welchen nach derjenige so diesmal den nähesten Schuß erlangt, dem andern vorgehet.
  39. Wie dann der, so am nächsten bei dem Zweck ist, oder den Zweck am besten getroffen, das Jahr über Schützenkönig, und der so demselben am nächsten, Marschall wird.
  40. Jedoch ist derjenige, so König wird, schuldig, seine Muskete oder Rohr denen verordneten Schützenältesten vorzuzeigen und da es begehret würde, die Schwanzschraube ausschrauben zu lassen, damit man sehen könne, ob selbige ohne Züge oder andere verbotene Vorteil sei.
  41. In einem Jahr aber kann keiner in beiden Scheiben König werden, wie wohl einer in beiden Scheiben Marschallkleinode erhalten kann.
  42. Eines jeden Königs Gewinst aber ist erstlich 10 Schock so vor undenklichen Jahren von Röm. Kaiserl. auch zu Ungarn und Böhmen Kgl. Maj. als Markgrafen der Oberlausitz der Schützengesellschaft zum besten allergnädigst verordnet worden, sodann hat er nach Ihrer Kurfürstl. Durchl. zu Sachsen, Herzog Johann Georgen des Anderen, unseres guten Herrn, anno 1657 gnädigst erteilten Concession, wo er ein Bier-Eigner ein des Zeichengeldes wegen freies Bier zu brauen, oder da er nicht im Brauverband angeschlossen (sp. K.: in Brauurbar angesessen) von demjenigen Biereigner, so nach ihm den besten Schuß erlanget und diesfalls in seine Stelle tritt, nach Verordnung E. E. Hochw. Rats 20 Taler bar, sowohl 3. das beste Kleinod an Zinn dazu zu empfangen, und ist 4. das Jahr über des Geschosses wegen, wie auch am Pfingsten und an Sonntagen, wann zu seiner Scheiben geschossen wird, der Oerte (Einlage, auch Zeche) befreiet.

    Schuldigkeit der Könige.

  43. Dahingegen aber sollen gedachte Könige beider Scheiben das Schützenkleinod, welches sie bei der Einführung tragen, ein jeder zum mindesten mit einem silbern Schilde von 2 Loten oder 1 Taler Wert zu verbessern schuldig sein. Dafern aber jemand, der es in Vermögen hätte, dem Schützenwesen zum Besten sich höher angreifen wollte, soll ihm nichts vorgeschrieben sein, sondern seine Discretion freigelassen werden.
  44. Ingleichen sollen beide Könige verbunden sein, das nachfolgende Sonntagsschießen, sonderlich wenn die Scheibe, worin sie König worden, ausgehängt wird, zu besuchen oder die Einlage jedesmal – anstatt der Strafe – unweigerlich zu erlegen, er hätte denn ehrenhafte (Gründe), die er sodann bei denen Schützenältesten anzumelden schuldig.
  45. Die neuen Marschälle am Pfingsten anlangend, so sollen dieselben das Beste nach den Königs-Kleinoden (später eingefügt: an Zinn) haben, überdies der Pfingstörte sowohl als die beiden Könige befreit sein.

    Schützen-Bier.

  46. Das Schützenbier soll am Pfingsten Montags nach der Mittagspredigt, sodann – die folgenden Tage aber vormittags von 10 Uhr an bis 10 Uhr zu abends gereichet, hernach aber aufgeklopfet werden.
  47. Bei solchem Schützenbier soll sich Männiglich gleichergestalt friedlich und schiedlich erzeigen bei Strafe -, auch sich mit dem Trunk also in Acht nehmen, daß sie auch ihre Schüsse ohne ihm und eines andern Scheiden, zur rechten Zeit vollbringen können.
  48. Keiner aber von den Schützen soll befugt sein, entweder selbst oder durch jemand anders aus dem Schützenbier etwas nach Hause zu schicken, bei Strafe.
  49. So auch einer einen andern, so nicht mit schießet, mit ins Schützenbier nehme, soll er für denselben die Oerte zu bezahlen schuldig sein.
  50. So soll auch ein jeder Schütze alsbald nach geendigtem Pfingstschießen sich unweigerlich und unversäumt mit seiner Oerte (nachschriftlich: Zahlung) einstellen, damit das Bier ohne Verzögerung könne bezahlet werden. Würde aber einer 4 Wochen damit säumig sein, soll er denen E. Stadtgerichten zur schleunigen Execution übergeben werden und schuldig sein, denen Gerichtsdienern die geforderte Gebühr aus seinem eigenen Beutel, so oft er erfordert wird, alsobald zu erlegen, damit der Lade seinetwegen keine Kosten zu wachsen mögen.

    Beim Sonntags – Schießen.

  51. Demnach es vor Alters mit dem Sonntagsschießen also gehalten, daß umwechselsweise einen Sonntag mit denen Büchsen auf der Schießbleiche nach der Scheibe, den andern Sonntag im Schießgraben mit dem Stahl (Armbrust) nach der Wand geschossen, bishero aber wegen Unvermögens der Bürgerschaft (wegen Fehlen der Armbrüste) solch Stahlschießen unterlassen und alle Sonntage nur allein auf der Schießbleiche das Schießen mit den Büchsen getrieben worden, so soll es zwar vorig noch wie bisher auf ein interim continuiret (belassen), ins künftige aber umb gewisser Ursachen willen, das Stahlschießen und besagte vorige Ordnung wiederumb im stand und Uebung gebracht werden, inmaßen die Löbl. Schützengesellschaft hiermit erinnert wird, so viel als möglich auf zugehörige Rüstungen (Armbrust mit Zubehör) nach und nach bedacht zu sein.
  52. Bei den Sonntagsschießen soll ein jeder, der mitschießen will, umb 2 Uhr nach Mittage auf der Schießbleiche erscheinen und seine Einlage verrichtigen, oder doch durch einen andern verrichten lassen. Würde er aber selbsten nicht zur rechten Zeit kommen, noch seine Einlage durch einen andern schicken, ehe es 4 Uhr abgeschlagen, soll er diesmal weiter nicht zugelassen, noch die Einlage genommen werden.
  53. Dafern auch einer, so am Pfingsten nicht mit geschossen und gezecht, an Sonntagen oder sonst (da wegen des Jahrmarktes das Schießen auf einen andern Tag zu verlegen), wenn nach E. E. Rats oder nach Herrn Hadamars oder einem Zinngießer Kleinod geschossen wird, mit schießen wollte, soll derselbe die Hälfte der ordentlichen Pfingstörte alsobald und zuvor uns in die Lade zu erlegen schuldig sein, außerdem (sonst) aber nicht zugelassen werden.
  54. Sonst sollen auch bei diesem Schießen die Schützen also nach einander schießen und sich vor und in dem Stande dergestalt mit dem Gewehr bezeigen, die Schüsse auch also judiciret und abgemessen werden, wie oben die Ordnung beim Pfingstschießen besaget.
  55. Und demnach zu solchen Sonntagsschießen der E. E. Hochw. Rat aus dero Kammer (Kasse) allemal 1 Mark zum Kleinod verordnet, so es damit also, wie hie bevor geschehen, noch weiter gehalten werde. Es soll nämlich hiernach nicht geschossen werden, es wären denn 7 Schützen beisammen, da weniger nach solchem Kleinod nicht schießen sollen noch können.
  56. Es kann auch kein Schütze solch Kleinod des Jahres oder von Pfingsten an bis Michaels – dem das Marschallschießen vor Pfingsten und dazu ausgesetzte Kleinod hiernach nicht zu zählen – mehr als zweimal gewinnen, das eine Mal in der Weißen, das andermal in der Schwarzen Scheibe. Wenn er nun solche erlanget, muß er solch Kleinod dem nächsten, der nach ihm den nächsten oder besten Schuß hat, überlassen und an dessen Stelle zurücktreten und mit dem nächsten Gewinst oder Kleinod fürlieb nehmen.
  57. Wenn nun einer solch Kleinod E. E. Hochw. Rats erhalten, soll ihm von denen Schützenältesten hierüber ein Zettel, wie bishero, gegeben werden, er aber schuldig sein, solchen Zettel zu verlangen und zum längsten in der Woche nach Michaelis zu E. E. Rats Kammer (Kasse) zu bringen und ihm selbigen abschreiben zu lassen oder dessen Einlösung zu suchen, wie denn E. E. Hochw. Rat solche Abschreibung und bare Bezahlung zu tun erbötig. Würde aber, wie bisher zu nicht geringer Unordnung und Beschwer des Rats Kammer geschehen, ein oder der andere seinen oder seine Zettel bei gesetzter Zeit nicht einbringen noch abschreiben lassen oder die Bezahlung suchen, sollen dergleichen Zettel weiter nicht gültig, sondern null und cassiret sein.
  58. Obzwar vor Alters auch der Gebrauch gewesen, daß, wer auf dergleichen Sonntagsschießen den 3. Schuß am nächsten beim Zweck angebracht, derselbe einen Kranz nebst etwas Gelde genommen, dagegen er das folgende Mal einen andern Kranz machen lassen muß, danach aber anstatt solches Kranzes ein zinnerner Teller, so der Kranzteller genennet, ausgesetzt und von der Einlage bezahlet worden, also soll es noch fernerhin bei solchem Kranzteller verbleiben.
    Und dafern die Schützen auch außerhalb der ordentlichen Zeiten, wie mit den glatten, also mit gezogenen Büchsen sich üben, und also ein Gesellenschießen halten wollen, soll solches um allerhand bedenklicher Ursachen willen weiterhin nicht im Schützengraben, sondern wie vor Alters auch auf der Schießbleiche geschehen.
    Wolle auch einer von denen vorgehenden Herrn Schützenältesten die Rechnung über alle und jede Einnahme, als Einlagen, Strafen, Oerte, Lösung in der Zinnbude und anderes, sowohl über die Ausgaben der Schützenlade und -gesellschaft führet, soll von demselben wie hie bevor solche Rechnung alle Jahre denen andern Mitältesten richtig ab- und schriftlich in die Lade geleget, auch uns, dem Rate, ein Exemplar davon zu unserm Entschluß gegeben werden.
    Welche vorstehende Schützenordnung und Articul, dem wir obgenannte Bürgermeister und Ratmannen von Obrigkeitswegen confirmiret und befestigt, inmaßen wir auch darüber stat und festgehalten, jedoch uns in alle wege vorbehalten haben wollen, selbige nach Gelegenheit und Erfrischung der Notdurft zu wehren oder zu vermindern, zu verbessern oder zu ändern, und ist zu Urkund unser und gemeiner Stadt Insiegel wohlbedächtig hierauf gedruckt.
    So geschehen den 11. Juni anno 1666.

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Die Schützenartikel von 1681

Die Schützenartikel von 1681 stimmen mit den Artikeln von 1666 im wesentlichen überein; jedoch sind darin die Abschnitte 6 bis 10, 15, 45 - 58 weggelassen und die Aenderungen im Texte aufgenommen worden, die in vorigen Artikeln bemerkt wurden. Außerdem findet sich in ihnen der Nachtrag:

Und weilen bei denen verordneten Schützenältesten nicht wenig Beschwer eingelaufen, daß die Trommelschläger, Wächter und andere Personen, die denen Königen und Marschällen mit Abforderung großen und übermäßigen Trankgeldes, welches sie sogar vorzuschreiben wissen, allerhand Ueberlast anzufügen pflegen, also wird hiermit declariret, daß außer der Stadt Musico, Schützenbote und Standschreiber niemand einiges Trankgeld abzufordern, viel weniger vorzuschreiben befugt. Jedoch keinem Könige und Marschalle benommen sein solle, wenn er es aus gutem Willen auch andere mit einem wenigen Trankgelde sein Gefallen nach begeben wolle.
Actum Budissin anno 1678 am Pfingst-Schießen.

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Die Schützenartikel von 1686

Die Schützenartikel von 1686 stimmen mit denen von 1666 gleichfalls überein, Abschnitt 4, 6 bis 10, 15, 45 - 58 sind weggelassen, dagegen Abschnitt 11 durch folgenden Zusatz erweitert:

Nachdem aber vor sehr langen Zeiten der Glorwürdigste Kurfürst Johann Georg I. eine gewisse Anzahl Hakenröhren dieser Stadt gnädigst zukommen lassen, welche zwar nicht vollkommen 2 Lot schießen, jedennoch aber bishero ohne Widerspruch passiret (geduldet) worden, so soll es auch künftig dabei bleiben, doch daß auf diesen Läufen das gewöhnliche Zeichen des Kurwappens bei der Schwanzschraube nicht abgefeilet oder verändert werde, maßen auf solchen Fall, um allen Unterschlag zu vermeiden, selbige sodann nicht mehr für gültig gehalten werden sollen, wenn auch gemeldetes Kurwappen auf eine andere Art eingeätzet oder eingeschlagen würde.

Im Abschnitt 18 wird weiter ausgeführt, daß die zum Mitschießen berechtigten unverheirateten Bürgersöhne solche gemeint seien,

... welche nicht mehr auf Schulen und in der Lehre, einer Kunst oder Handwerk befindlich seien, sondern welche allbereit von Universitäten, Reisen und Wanderschaft zurück gekommen und noch nicht ihr eigen Gewerbe treiben.

In Abschnitt 33 soll das Ehrhafte, das als Entschuldigungsgrund für Ausbleiben angesehen wird, dahin verstanden werden,

... daß nur unvermutete jählinge Krankheit und Schwachheit, sowie auch diejenigen Reisen, die man Amts- und Nahrungs wegen unvermeidlich und zwar unverhofft tun muß. Und die wie vorgeschützte Krankheit oder Leibesschwachheit, wenn sie vor erheblich angesehen werden soll, vor allen Dingen durch einen Medicum (Arzt) oder Chirurgum zu bescheinigen, also ist die vorkommenden Reisen also zu halten. Denn wenn jemand zur Zeit, wann annoch nach der weißen Scheibe geschossen wird, zu verreisen hätte, hat er solches in Zeiten bei den verordneten Schützenältesten zu melden, welche ihm sodann folgenden Tag früher, ehe die weiße Scheibe noch ausgesetzet wird, die schwarze vorhero aufstecken lassen sollen, damit er seine Schüsse selbst verrichten könne; dahero für keinen Verreisten geschossen werden soll, es könnte denn beigebracht werden, daß ihm die Reise so unvermutet und jählings auf den Hals gekommen, daß er sich vorbeschreibener Maßen nicht melden und selbst schießen können. Ja allerwege soll nicht zugelassen werden, daß sich jemand einen Schützen, der für ihn schießen solle, selbst erkiese, sondern die Schützenältesten sollen von den dreien mitschießenden Bürgern, welche ihnen zuerst zu Händen kommen, einen losen lassen, welcher für den Abwesenden die Schüsse verrichten solle, so jedoch aus keinem andern Gewehr als desjenigen, für welchen geschossen wird, geschehen darf.

In Abschnitt 39, in dem von den Königen und Marschällen die Rede ist, wird angefügt:

Welch letzterer (der König) nach des Rates Dekret vom Jahr 1755 sechs Taler, teils aus der Steuer, teils aus der Schützenkasse nebst andern Emolumentis (Einnahmen wie Befreiung vom Geschoß, Steuer und Einquartierung) erhält, und das ganze Jahr wach- und servisfrei ist.

Angefügt ist noch folgender Artikel:

Im Fall auch einer oder der andere Bürger, sowohl aus dem Harnische als desjenigen Viertels, so das Jahr zum Auszuge der Schützenkönige kommendiret worden, zur rechten Zeit die Einlage nicht entrichten, oder sich ohne Ursache des allerhöchst approbirten Königsschießens entziehen wollte, so soll derselbe gewärtig sein, daß die Einlage auf beide Scheiben nach vollendetem Schießen von ihm gerichtlich eingetrieben und er darüber noch zu gebührender Strafe gezogen werden solle.

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Die Schützenartikel von 1768

... sind im Wortlaute den Artikeln von 1686 gleich.

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Die Schützenartikel von 1811, 1718 nebst einem Nachtrage von 1725

ergänzen die von 1686 dahin:

Jeder Bürger und Bürgersohn kann zwar die Würde eines Scheibenkönigs und -marschalls erlangen, wenn aber über sein Vermögen ein Conkursprozeß ausgebrochen wäre, so soll er, ehe er nicht alle Gläubiger befriedigt hat, von den Würden und Emolumenten (Einkünften) eines Königs oder Marschalls ausgeschlossen sein, und wenn er dabei als ein betrüglicher Verschwender rechtlich erkannt wird, nicht in die Schützengesellschaft aufgenommen und zu den Schießen zugelassen werden.

Wer für ein angeschuldigtes Verbrechen seine Strafe verbüßt oder auch begnadigt worden ist, dem soll zwar zu schießen erlaubt sein, aber die Würde kann er nicht erlangen.

Dem Marschall wird außer den im Jahre 1755 bestimmte Emolumenten noch 4 Taler aus der Schützenkasse zu reichen ausgesetzt wegen des mit der Würde verbundenen Aufwandes.

Das Ergötzlichkeitsquantum, das der Scheibenkönig, der nicht im Brauurbar angesessen und daher das demselben ausgesetzte steuerfreie Bier selbst zu brauen nicht fähig ist, sondern dasselbe dem ihm in der Scheibe nähesten brauberechtigten Schützen zu überlassen gehalten ist, wird von 30 auf 45 Taler erhöht. Dieses Geld ist von dem Bierkönig sofort in die Schützenkasse zu bezahlen. Will er dieses steuerfreie Bier nicht selbst brauen, sondern einem andern Biereigner zum Brauen verpachten, so ist er verbunden, dies dem Magistrat zu überlassen, der dasselbe unter den Pachtliebhabern gegen Bezahlung des zur Zeit festgesetzten Pachtgeldes und Vergütung des Betrages der davon mit zu genießenden Steuerfreiheit verlosen wird.

Der Scheibenkönig erhält fortan anstatt des besten Zinnkleinods einen silbernen Löffel.

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Die Schützenartikel von 1836 mit einem Nachtrage von 1845, die von 1853, 1867 und 1878

... gleichen sich den jetzt geltenden Bestimmungen immer mehr an.

    Das Regulativ für die Verwaltung der Schützenanstalt von 1853 setzt

  • in § 1 den Begriff der Schützenanstalt,
  • in § 2 die rechtliche Natur des Schützenvermögens,
  • in § 3 den Zweck der Schützenanstalt,
  • in § 4 ihre Verwaltung fest.
    Diese wird in die Hände einer Schützendeputation gelegt, die aus einem Ratsmitgliede, einem Stadtverordneten und vier Schützenältesten besteht (§ 24).

    Nach der Schießordnung von 1867 werden beim Königsschießen

  • alle Arten perkussionierte (Zündhütchen-) Gewehre und Kugeln (§ 2)
  • ebenso Diopter, Visier, Korn, Brillen und auf dem Schafte befestigte Gläser (§ 3) zugelassen.

    Die Schützenordnung von 1878

  • Abschnitt I Punkt 3:
    Nach § 10 sub c des Grundgesetzes für die hiesige Schützenanstalt vom 17. Aug. 1877 wird die Leitung der Schießen drei des Schießwesens kundigen Mitgliedern des Schützenausschusses übertragen.
    diese führen den Titel Schützenvorsteher und bilden ein Collegium unter dem Namen Schützenvorstand.
  • Abschnitt II Punkt 2:
    Die Teilnahme am Königsschießen steht jedem unbescholtenen, über 21 Jahre alten männlichen Einwohner der Stadt und jedem Auswärtigen unter den gleichen Bedingungen zu; aber die Königs- und Marschallswürde können nur hiesige Bürger erlangen (P. 11).
  • Abschnitt II Punkt 3:
    Freitags von früh 8 bis abends 6 Uhr wird auf eine dritte Königsscheibe freihändig geschossen.
  • Beim Schießen auf die Königsscheiben werden auch Hinterlader zugelassen (§ 10 der Schießordnung).
  • Abschnitt VI Punkt 1
    Alle strittigen Schützenangelegenheiten werden auf etwaige Beschwerden hin vom städtischen Schützenausschusse und bei weiterer Berufung vom Stadtrate endgültig entschieden.

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